In der Mitgliederversammlung von 05.03.2008 wurde im Gasthof „Lang“ in Drabenderhöhe nachfolgende Satzung des „Heimatvereins Drabenderhöhe e.V.“ beschlossen und durch die Mitgliederversammlungen vom 20.04.2015 und 16.04.2024 ergänzt:
Der Name des Vereins ist „Heimatverein Drabenderhöhe e. V.“ Der Sitz des Vereins ist 51674 Wiehl - Drabenderhöhe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Heimatverein Drabenderhöhe e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. U.a. soll er allgemein dazu dienen, den Heimatgedanken zu pflegen und die Gemeinschaft in Drabenderhöhe zu fördern.
Dies erfolgt insbesondere durch Koordination der Vereine in Drabenderhöhe, Pflege der Wanderwege und Schutz der Natur. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch:
Ausschlussgründe sind insbesondere:
Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu zahlen. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger, erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Mitgliedern, de unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihen der Vereinsmitglieder.
Der gesamte Vorstand nach §7 ist der geschäftsführende Vorstand.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, sind vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, soweit erforlder nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeit entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingung.
(1) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, beruft alljährlich im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein. Zu dieser sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einzuladen.
(1) Soweit in der Satzung nichts anders gesagt wird, ist die Mitgliederversammlung für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Sie ist insbesondere zuständig für: a. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes b. Entgegennahme des Kassenberichtes c. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer d. Entlastung des Vorstandes e. Wahl eines Versammlungsleiters für die Vorstandswahlen f. Wahl des Vorstandes g. Wahl der zwei Kassenprüfer h. Wahl der Ehrenmitglieder i. Festlegung der Vereinsbeiträge j. Genehmigung des Haushaltsplanes k. Satzungsänderungen l. Erledigung von Anträgen an die Mitgliederversammlung
(2) In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist der Einladung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung und die Form richten sich nach Abs. 1.
(3) Anträge der Mitglieder für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorsitzenden eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen
(4) Um Dringlichkeitsanträge aus der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung setzen zu können, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
(7) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Wahl oder Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird.
(8) Zu den Beschlüssen über eine Satzungsänderung, des Sondervermögens und über die Auflösung des Vereines, bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(9) Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung kann Vermögensgegenstände des Vereins zu sog. Sondervermögen erklären. In der Bilanz des Vereins sind diese Vermögensgegenstände entsprechend auszuweisen.
Der Vorstand ist berechtigt, das Sondervermögen, auf Beschluss der Mitgliederversammlung, zur Erzielung von Erträgen einzusetzen. Hierbei hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass die Substanz des Sondervermögens erhalten bleibt. Im Fall von Geldbeträgen, die zu Sondervermögen erklärt wurden, darf eine Geldanlage nur bei Adressen mit einwandfreier Bonität erfolgen. Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht ist vom Vorstand nachzuweisen und zu dokumentieren.
Die Erträge aus dem Sondervermögen sollen zur Verfolgung der Vereinszwecke verwendet werden.
Durch entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch die Substanz des Sondervermögens ganz oder teilweise zur Verfolgung des Vereinszwecks verwendet werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu je 1/3 an den Ernteverein Drabenderhöhe 1957 e. V., dem Förderverein der Löschgruppe Drabenderhöhe e. V. sowie dem Kirchenkreis an der Agger für die ev. Jugendarbeit in Drabenderhöhe, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Die vorliegende Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Soweit einzelne Bestimmungen aus rechtlichen Gründen ungültig sein sollten, berührt dies die übrigen Teile der Satzung nicht.
Wiehl-Drabenderhöhe, den 18.06.2024